Standortregeln der SICHERMACHER®

SICHERMACHER® c/o Arne Koss, Im Werkhof / Schaufelder Str. 11, 30167 Hannover 

 

Lesbarkeit/ Gender-Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit vorliegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) ebenso verzichtet, wie auf Wortbrüche durch „:“, „_“ oder „*“, um den Inhaltsbezug der AGB auf alle Geschlechter auszudrücken. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

  1. Geltungsbereich

Vorliegende Hausordnung definiert die durch Besucher, Kunden und Teilnehmer oder sonstige Dritte einzuhaltenden Regeln und Rahmenbedingungen („Pflichten“) am Standort der Liegenschaft „Hanomagstr. 9, 30449 Hannover“ und gilt insbesondere für den Wirkungsbereich der SICHERMACHER®, sowie -soweit zutreffend und nicht ausdrücklich entnommen- für die gesamte Liegenschaft inkl. umliegenden Grundstück.

 

  1. Denkmalschutz und Sachbeschädigung

Die vorgenannte Liegenschaft wurde 1904 erbaut und genießt Denkmalschutz. In diesem Rahmen finden sich im gesamten Gebäude zahlreiche Artefakte in der Bausubstanz, die erhaltenspflichtig sind (z.B. Fenster, Türen, Fußboden, Gemäuer, Gewölbe etc.). Hieran verursachte Schäden sind sehr kostenintensiv, sind nach dem Verursacherprinzip bei dem beauftragenden, bzw. zu besuchenden Unternehmen anzuzeigen und werden entsprechend der erforderlichen Wiederherstellung geahndet und ersetzt.

 

  1. Parkplatz

Auf dem Parkplatz gilt die StVO, die StVZO und das StVG. Für berufliche Besucher gelten zusätzlich die Regeln der DGUV. Es gilt die untere Schrittgeschwindigkeit als Höchstgeschwindigkeit sowie ausdrücklich im gesamten Bereich die gegenseitige Abstimmung und Rücksichtnahme untereinander. Die Parkplatznutzung durch Fahrzeuge mit Anhängern oder einem zul. Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist untersagt. Rückwärtsfahren ohne Ausschluss der Gefährdung von Personen ist nur mit Einweiser gestattet. Das Abstellen von Fahrzeugen in nicht als Parktaschen gekennzeichneten Bereichen (z.B. Verbindungs- und Zufahrtswege) ist untersagt. Die Nutzung der Wege als Verbindungsweg („Abkürzung“) ist nicht gestattet. Der Parkplatz darf nur genutzt werden, soweit das die Nutzungsrechte des Stellplatzes innehabende Unternehmen, die Nutzung genehmigt und nur im Rahmen der zugewiesenen Fläche. Die Legitimation ist bei längerem Verbleib (ab 1 Stunde) durch einen entsprechend angebrachten Parkausweis hinter der Windschutzscheibe zu belegen. E-Ladesäulen sind nur so lange zu nutzen, wie der Ladevorgang andauert. Die Regelung für die E-Parkplätze erhalten Sie durch SICHERMACHER® . Die Parkplatznutzung zur Anlieferung von Gefahrstoffen, ist nur insoweit gestattet, als dass Art und Menge des nicht zulassungspflichtigen Gefahrguts die gesetzlichen Bestimmungen einhält – darüberhinausgehende Nutzung unter Gefahrgut ist ausnahmslos in Abstimmung des beauftragenden Unternehmens sowie schriftlicher Genehmigung und mind. 7 Tagen Vorlaufzeit gestattet. Die Nutzung des Parkplatzes (auch E-Parkplätze) erfolgt ausnahmslos auf eigene Gefahr, für sämtliche Schäden haftet der Verursacher. Kann der Verursacher trotz Kenntnisstand um das Schaden-verursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden, haftet der Halter des Fahrzeugs. Nicht autorisierte Parkplatznutzung löst ein Strafgeld gegenüber dem Inhaber der Nutzungsrechte aus. Der Inhaber der Nutzungsrechte behält sich vor, nicht legitim auf dem Parkplatz abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig zu entfernen und/oder diese mittels Parkkralle zum Zweck der Ermittlung des Verantwortlichen festzusetzen.

 

  1. Grundsätzliche Verbote
    1. Es gilt aus Gründen des behördlichen Brandschutzes sowie des gesetzlich bestimmten Nichtraucherschutzes zur Einhaltung des rauchfreien Arbeitsplatzes ein absolutes Rauchverbot im gesamten Gebäude sowie dem angrenzenden Grundstücksbereich für alle Formen des Rauchens.
    2. Alkoholgenuss wird über die für den Aufenthalt verantwortlichen Unternehmen im Sinne der DGUV V1 geregelt. Bei offensichtlich starkem Alkoholeinfluss kann ein Liegenschaftsverweis durch die ansässigen Unternehmen ausgesprochen werden. Diese Vorgabe gilt für alle berauschenden Substanzen sowie Medikamentenabusus gleichermaßen. Im Zusammenhang zu steuernder/lenkender Fahrzeuge auf dem der Liegenschaft zugehörigen Parkplatz gilt absolutes Alkoholverbot (Genuss, Einfluss) von 0,0 Promille.
    3. Zusätzlich gilt für Besucher, Teilnehmer oder sonstige Dritte im Kontext ihrer gewöhnlichen Beschäftigung (Arbeit) das Verantwortlichkeitsprinzip des entsendenden Arbeitgebers, für die Einhaltung vorgenannter Verbote durch Unterweisung zu sorgen.
    4. Gespräche über das Mobiltelefon sind innerhalb der Gebäude nicht über Zimmerlautstärke zu führen; während Veranstaltungen -gleich, welcher Art- sind Mobiltelefone lautlos zu stellen.
    5. Die Nutzung von Sprachassistenten (siehe AGB) ist grundsätzlich untersagt.

 

  1. Kameraüberwachung

Anteile der Liegenschaft werden aus Sicherheitsgründen mit Kameras überwacht, Aufnahmen können temporärer Speicherung unterliegen.

 

  1. Fremdtätigkeiten, Holschuld des Beauftragten

Bei Tätigkeiten extern beauftragter Dritter an und/oder in der Liegenschaft unterliegt der Dritte, resp. sein Erfüllungsgehilfe, einer finalen Holschuld bzgl. der zu seiner Auftragserfüllung am Standort erforderlichen Vorgaben und Auflagen vor Beginn der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme. Hiervon unabhängig, sind am Standort erforderliche Tätigkeiten, von den sie ausführenden Personen ausnahmslos nach Stand von Sicherheit und Technik und insbesondere unter Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsvorschiften (z.B. UVV) zu verrichten. Insbesondere diesbezüglich erforderliche „Gefährliche Tätigkeiten“ (z.B. „Heißarbeiten“, „Arbeit mit Absturzgefahren“ etc.) sind mit den beteiligten Unternehmen einvernehmlich und rechtskonform abzustimmen. Bei Zuwiderhandlung kann eine Liegenschaftsverweis durch die ansässigen Unternehmen ausgesprochen werden.

 

  1. Genehmigter Begehungsbereich

Der durch Dritte zu begehende Bereich wird durch das beauftragte Unternehmen festgestellt. Im Fall der SICHERMACHER® beinhaltet der Bereich, in dem sich Dritte aufhalten dürfen, den Eingangsbereich, die Treppenhäuser bis zum 1. OG inkl. der zugeordneten, Sanitäreinrichtungen für Besucher sowie die Aufzüge und den Unternehmensbereich im 1.OG. Die Nutzung hiervon abweichender Bereiche ist grundsätzlich untersagt und erfolgt immer auf eigene Gefahr.

 

  1. Balkonnutzung

-entfällt-.

 

  1. Schlüssel

Wurden Schlüssel („Transponder“, „Badges“ oder andere Ausführungen) ausgehändigt, dürfen diese niemals an andere Personen weitergegeben werden und müssen spätestens mit Ablauf des letzten Aufenthalts am selben Tag zurückgegeben werden. Für aus der Entgegennahme des Schlüssels entstandene Schäden haftet der Entleiher selbstschuldnerisch.

 

  1. Zeiten

Die Öffnungszeiten der Liegenschaft ergeben sich aus dem in Anspruch genommenen Leistungsumfang. Das Gebäude ist mittels Schließsystem gesichert – Zugang ist in der Regel nur durch direkten Einlass möglich.

 

  1. Sanitär

Die Sanitäreinrichtungen sind für die Allgemeinheit auf den jeweiligen Etagen zu finden. Sie sind bestimmungsgemäß, frei nutzbar und pfleglich zu behandeln sowie nach Inanspruchnahme sauber zu hinterlassen. Etwaig herbeigeführte Verunreinigungen werden hinsichtlich des Aufwands zur Wiedererlangung des Ursprungszustand dem Verursacher auferlegt.

 

  1. Barrierefreiheit

Das Gebäude verfügt über kein rollstuhlgerechtes WC, ist jedoch bzgl. des Zugangs barrierefrei. Es kann -je nach zu besuchendem Unternehmen- über den hinteren Außenzugang (EG, Rampe) oder die Kombination des hinteren mit dem vorderen Aufzug erreicht werden. Hierzu ist das jeweilige Unternehmen vorab zu kontaktieren.

 

  1. Medizinische Ereignisse

Im Fall medizinisch akut erforderlicher Intervention ist telefonisch die 112 zu benachrichtigen und der Rettungsdienst anzufordern. Bei Bedarf -jeder bewusstlosen Person- ist der sich im EG neben der großen Treppe (aus Sicht des Haupteingangs links) befindliche Defibrillator zu nutzen.

 

  1. Getränke und Essen

Die Liegenschaft verfügt über keine Möglichkeiten, Getränke oder Essen zu stellen oder zum Erwerb anzubieten. Der Verzehr und die Einnahme von Getränken im Gemeinschaftsbereich sowie den Zugangsbereichen ist untersagt. Die jeweilige Regelung innerhalb der Räume wird durch den Verantwortlichen -oder Dozenten- geregelt. Sofern der Verzehr gestattet wird, ist dies nur insoweit zulässig, als dass es zur Gesundheitserhaltung der Teilnehmer und/oder Aufrechterhaltung des Seminarbetriebs erforderlich ist. Verzehr im Bereich elektrischer Anlagen und darunter (Radius 1 Meter und weniger) ist untersagt. Verschüttungen sind sofort zu beseitigen.

 

  1. Zugang zum Netzwerk, WLAN

Der Zugang in das WLAN ist für Besucher der SICHERMACHER® kostenfrei und erfolgt über einen am Empfang einzuholenden Code. Die Nutzung ist ausschließlich in eigenwirtschaftlichem Interesse genehmigt, erfolgt auf eigene Gefahr und unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung.

Zugang zum internen Netzwerk mittels externer Medien jeglicher Art ist untersagt. Der Nutzer haftet bei Zuwiderhandlung selbstschuldnerisch für verursachte Schäden, gleich, welcher Art.

 

  1. Drucker

Seminarbezogene Druckaufträge in geringem Umfang durch den Dozenten und/oder Einzelaufträge von Teilnehmer können im Empfangsbereich beauftragt werden. Über die Abarbeitung entscheidet der jeweilige Beschäftigte der SICHERMACHER®. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Gleiches gilt für den Bedarf des Laminierens oder Bindens, deren Entscheidungsbefugnis und Zugang zusätzlich dem Dozenten obliegt.

 

  1. Steuerung der Anlagen

Das Ansteuern elektrischer Anlagen (z.B. Licht, Verschattung, Ventilation etc.) sowie Nutzen der Netzwerkdosen ist nur nach Unterrichtung und Zuordnung durch Beschäftigte der SICHERMACHER®, resp. Dozenten gestattet. Zuwiderhandlungen können einen Verweis nach sich ziehen.

 

  1. Einrichtungsbenutzung

Sämtliche Einrichtungsgegenstände sind bestimmungsgemäß zu nutzen und pfleglich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für elektrisch betriebene Anlagen und digitale Geräte sowie Mobiliar – wie z.B. Seminarsessel, Tische, Whiteboards, Schränke, Geschirr etc..

 

  1. Pflanzen

Pflanzen und Blumen sind nicht anzufassen oder in irgendeiner Weise zu schädigen. Das Gießen der Pflanzen ist untersagt.

 

  1. Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterialien sind bestimmungsgemäß und sorgsam sowie im angemessenen Umfang sparsam zu nutzen. Ein unangebracht maßloser Umgang hiermit (z.B. Papier, Stifte, Malwachs etc.) ist zu unterlassen. Ausgegangenes Verbrauchsmaterial ist (mgl. rechtzeitig) beim Dozenten, bzw. durch diesen nachzuordern.

 

  1. Verhalten

Das Verhalten am Standort der SICHERMACHER® hat gegenseitig achtend, empathisch und rücksichtsvoll zu erfolgen, sodass andere Personen durch die eigenen Handlungen nicht belästigt werden. Insbesondere ist in den Gemeinschaftsbereichen darauf zu achten, benachbarte Unternehmen nur soweit zu belästigen, wie es sich der Situation nach als unvermeidbar darstellt. Generell ist die Einhaltung von Sauberkeit und persönlicher Hygiene geboten. Ggf. behördliche Auflagen sind zwingend umzusetzen.

 

  1. Müll, Umwelt, Energie

Müll ist entsprechend der Möglichkeiten zu trennen und ebenfalls getrennt zu entsorgen. Gebinde sind nach Möglichkeit vom Rest zu entleeren, Sondermüll (z.B. Toner, Batterien) ist entsprechend im Dozentenzimmer zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu sammeln. Wasser ist nicht zu vergeuden, Spül- und Reinigungsmittel sind sparsam und in der Menge zweckmäßig zu verwenden. Bewusste Müllanhäufungen werden auf Kosten des Verursachers entsorgt. Da überwiegend Verschattungsmöglichkeiten und Ventilation neben großflächig zu öffnenden Fenstern vorhanden sind, ist eine konsistente Klimatisierung möglich, so dass bzgl. des Energieverbrauchs die Nutzungen der Möglichkeiten -z.B. durch Heizungen und Ventilation- abzuwägen ist.

 

  1. Minderjährige

Kinder und nicht volljährige Personen unterliegen der Verantwortung und Haftung ihrer offenkundigen Begleitpersonen.

 

  1. Tiere

Sind in den Räumlichkeiten der SICHERMACHER® grundsätzlich nicht gestattet.

 

  1. Weisungsbefugnis

Den Beschäftigten der SICHERMACHER®, resp. ersatzweise den in deren Räumen tätigen Dozenten obliegt durch das Hausrecht ein Weisungsrecht hinsichtlich der Teilnehmer bzgl. Räumen, Einrichtungsgegenständen, Anlagen und Verbrauchsmaterial sowie der üblichen Rahmenbedingungen vor Ort. Diesem ist Folge zu leisten. Aus einer Verweigerung entstehender Aufwand wird der der Weisung nicht Folge leistenden Person in Rechnung gestellt.

 

  1. Unfälle

Sind umgehend dem Dozenten sowie -sofern aufgrund des Aufenthalts zutreffend- dem entsendenden Arbeitgeber zu melden.

 

  1. Wetterbedingungen

Die Zufahrtswege zum Parkplatz, die Fußwege und Zugänge im Gebäude sind unterschiedlich griffig – und stellen -auch durch den Denkmalschutz bedingt- in Kombination mit entsprechenden Wettergegebenheiten auch rutschige Oberflächen dar (z.B. Terrazzo-Boden bei Regen; Kopfsteinpflaster bei Minusgraden). Hier ist mit Betreten des Liegenschaftsbereichs äußerste Vorsicht geboten, wenn die Wetterlage (Regen, Schnee, Feuchtigkeit etc.) es einfordert. Zudem ist insbesondere gegenüber Dritten, hilfebedürftigen Personen auf ein mögliches Unterstützungsangebot zu achten, sofern es die Situation augenscheinlich einfordert. Sofern durch Eis- und Schneebedingungen erforderlich und noch nicht oder nicht ausreichend erfolgt, sind -soweit möglich- die verfügbaren Streukästen bestimmungsgemäß, maßvoll und in Eigeninitiative zu nutzen.

 

  1. Verweis

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regeln kann ein Verweis erfolgen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen das Rauch-, Alkohol- und Rauschmittelverbot, gegen die Parkplatzregeln sowie schwere Verstöße gegen Sicherheitsauflagen oder anderweitig verantwortungsloses oder schädigendes Handeln zum Nachteil Dritter oder der Einrichtung. Bereits die Ankündigung kann als Handeln gewertet werden und einen entsprechend -ggf.- kostenpflichtigen- Verweis nach sich ziehen.

 

  1. Haftung

Für den durch einen Verweis eintretenden Schaden haftet der Verursacher, resp. sein gesetzlicher Vertreter und/oder der entsendende Betrieb vollumfänglich. Gleiches gilt für Schadenseintritt jeglicher Art.

SICHERMACHER® haftet insoweit bei vorsätzlicher Schädigung gemäß deutschem Recht im Umfang des nachgewiesenen Schadens und begrenzt auf den Rahmen eigen versicherter Versicherungssummen.

 

  1. Rechtsverweis

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Standort Hannover.

 

  1. Notfälle

Bei Personengefährdung und/oder drohender Großschadenslage ist telefonisch die 112 zu wählen und Hilfe anzufordern. Es sind die Rettungs- und Fluchtwege sowie Sammelplätze zu nutzen. Aufzüge sind im Brandfall nicht zu nutzen. Es gilt die Brandschutzordnung / Teil A.